Mit Inkrafttreten der 16. Bay. Infektionsschutzverordnung zum 3. April 2022 wird es keine Zugangsbeschränkung mehr für Sportstätten geben.

Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben jedoch weiterempfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion). 

Weiterhin soll die Tennisanlage unter folgenden Umständen nicht betreten werden: 
- Erkältungssymptome (Husten, Schnupfen, Halsweh) 
- Erhöhte Körpertemperatur/Fieber 
- Durchfall 
- Geruchs- oder Geschmacksverlust - Unterliegen einer Quarantänemaßnahme