Satzung

VEREINSSATZUNG

 

(Stand: 1. Januar 2015)

 

DJK-TC Passau-Grubweg e.V.

  • Name, Sitz und Wesen

 

Der Verein führt den Namen „DJK-Tennisclub Passau-Grubweg e.V.“ (Kurzform: DJK-TC Passau-Grubweg e.V.), Schützenstraße 27, 94034 Passau. Der Verein wurde am 18.12.1976 gegründet.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.

  1. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK Diözesanverbandes. Er untersteht  deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind: grün/weiß.
  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (DLSV) und des Bayerischen Tennisverbandes (BTV) und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  1. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend und die BLSV Jugendordnung anerkennt.
  1. Der Verein DJK-TC Passau-Grubweg e.V. mit dem Sitz in Passau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 01.01.77). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine andere Person darf durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
  • Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  1. Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.
  2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
 
  • Ziele und Aufgaben

 

  1. Vereinszweck ist die gemeinnützige Pflege des Tennissports, den Bestimmungen des Amateursports entsprechend.
  1. Zur Erreichung des Vereinszweckes ist der Verein insbesondere gehalten, die vereinseigenen Sportanlagen zu pflegen und bei Bedarf zu erweitern.
  1. Die Erweiterung der Anlage kann durch Anmietung oder Pacht oder Ankauf geeigneter Flächen erfolgen.
  1. Die Tennisanlage ist von den Vereinsmitgliedern zu unterhalten.
  1. Die Mitglieder sind gehalten, am Übungsbetrieb und den Turnieren teilzunehmen.
  1. Der Verein will seinen Mitgliedern sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  1. Er hält bildende Gemeinschafsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.
  1. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztlichen Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
  • Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
  • Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  • Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
 
  • Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person erwerben, die die Ziele und Aufgaben des Vereins und der DJK anerkennt.
  1. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
  1. Vollmitglieder sind volljährige Mitglieder, die auch nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.
  1. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren.
  1. Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich ganz besondere Verdineste um den Verein oder um die Förderung des Sportes im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Außerdem kann ein Ehrenvorsitzender ernannt werden, der aber als Voraussetzung das Amt des 1. Vorsitzenden mehrere Jahre besonders verdienstvoll geführt haben muss. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder auch zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorschlag des Vereinsausschusses muss von einer ¾ Mehrheit getragen sein, der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.
  1. Ruhende Mitglieder:

Vollmitglieder und jugendliche Mitglieder können beim Vereinsausschuss einen begründeten Antrag auf ruhende Mitgliedschaft stellen. Gründe für eine ruhende Mitgliedschaft sind etwa Verletzungen, die eine Ausübung des Sports für einen begrenzten Zeitraum nicht ermöglichen oder ein zeitweiliger Ortswechsel. Während der ruhenden Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimm und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.

  1. Fördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch die Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages. Sie haben kein Stimm und Wahlrecht bei Mitgliederversammlungen.

  1. Aufnahme – Austritt – Ausschluss
  • Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis 30.11. dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Nach dem 1. Dezember eigehende Austrittserklärungen wirken erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsausschusses, der mit zwei Drittel Mehrheit der Vereinsausschussmitglieder zu fassen ist.
  • Den Ausschuss können die Vorsitzenden allein, jeweils zwei Mitglieder des Vereinsausschusses oder fünf sonstige Mitglieder des Vereins beim Vorstand schriftlich beantragen. Im Antrag ist der wichtige Grund für den Ausschuss anzugeben.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  • Das Mitglied ist zu der Sitzung des Vereinsausschusses, in der über den Antrag entschieden wird, mit eingeschriebenem Brief unter Angaben des Ausschlussgrundes zwei Wochen vorher zu laden.
  • In der Sitzung des Vereinsausschusses kann sich das Mitglied durch eine Person seines Vertrauens Beistand leisten lassen.
  • Dem Mitglied steht gegen einen Ausschlussbeschluss des Vereinsausschusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Verkündigung des Beschlusses, soweit der Beschluss in Abwesenheit des Mitglieds verkündet wird, mit der Zustellung durch eingeschriebenen Brief.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten wurde. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  1. Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind:

  • Am Sport – und Gemeinschaftsleben des Vereins nach Möglichkeiten teilzunehmen.
  • Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
  • Die Satzung und Ordnungen der DJK und des Vereins anzuerkennen.
  • Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  • Das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit zu fördern.

 

  • 5 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die Spielordnung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können – nach vorheriger Anhörung – vom Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit folgende Maßnahmen verhängt werden.

  • Verweis
  • angemessene Geldbuße von max. 200,- €
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins von längstens einem Jahr.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Antrag kann vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von mindestens w Mitgliedern des Vereinsausschusses gestellt werden.

Die Strafe muss der Schwere des Verstoßes angemessen und über dies geeignet sein, künftig die Einhaltung der Satzung und der Spielordnung sicherzustellen. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

  • Beiträge

 

Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Vereinsausschuss kann Mitgliedern auf einen schriftlich begründeten Antrag hin die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

  • Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Eltern minderjähriger Kinder haben kein Stimmrecht für ihre Kinder.
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  1. Gewählt werden können nur Vollmitglieder und Ehrenmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung zur Annahme der Wahl vorliegt.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Scheidet dein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit vom Vereinsausschuss ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu bestellen.
  1. Der 1. Vorsitzende ist gewählt, wenn er im
  2. Wahlgang zwei Drittel
  3. Wahlgang die einfache Mehrheit
  4. Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.

Der 2. Vorsitzende ist gewählt, wenn er im

  1. Wahlgang die einfache Mehrheit
  2. Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

Die Vorsitzenden sind schriftlich zu wählen. Im übrigen erfolgt schriftliche Abstimmung nur, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des verlangen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.

  1. Eine Gesamt- oder Blockwahl ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dies beschließt.
 
  • Vereinsorgane

 

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vereinsausschuss
  4. die Arbeitsgruppen
 
  • Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus dem Voll- und Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern, ruhenden und fördernden Mitgliedern.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb jedes Kalenderjahres abzuhalten. Sie sollte in den ersten 4 Monaten des Jahres abgehalten werden.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen, Ankauf und Anmietung von Grundstücke, den Bau oder Ausbau von Übungsflächen und Gebäuden sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  1. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Versammlungstermin mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in schriftlicher Form an alle Mitglieder. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Mehrheit des Vereinsausschusses beschließt, oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Es können mehrere Anträge in einer Abstimmung beschlossen werden. Bezüglich der Abstimmung bei Wahlen vgl. § 6 der Satzung.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  1. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Sportwartes und Jugendwartes
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vereinsausschusses
  • Wahlen zweijährig
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

 

  • 10 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  1. Zu Rechtsgeschäften über 10.000,- € im Einzelfall, sowie Rechtsgeschäften mit wiederkehrenden Leistungen und Grundstücksgeschäften jeder Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ist die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen; dies gilt nur im Innenverhältnis.
  1. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und nach außen.
 
  • 11 Der Vereinsausschuss

 

  1. Zum Vereinsausschuss gehören:
  2. der 1. Vorsitzende
  3. der 2. Vorsitzende
  4. der geistliche Beirat
  5. der Schatzmeister
  6. der Schriftführer
  7. der Referent für Presse und Öffentlichkeit
  8. der Sportwart
  9. der Jugendwart
  10. der Vergnügungswart
  11. die Beisitzer (bis zu 4 Personen)
  1. Der Vereinsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Der geistliche Beirat hat Sitz und Stimme, er erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seesorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  1. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses können die Vorsitzenden oder ein Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Der Vorstand erstellt über die Tätigkeit der Vereinsausschussmitglieder eine Aufgabenbeschreibung.
 
  • 12 Arbeitsgruppen

 

  1. Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Arbeitsgruppen bilden und deren Mitglieder berufen.
  1. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand oder einen gewählten Arbeitsgruppenleiter einberufen.
 
  • 13 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und der Arbeitsgruppen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

  • 14 Kassenprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer müssen Voll – Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters entsprechend § 8 – 9.5.

  • 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Daraufhin ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Passau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Für die Durchführung der Liquidation sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten. Soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren der 1. und der 2. Vorsitzende.
  • 16 Austritt aus dem DJK-Verband

 

Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagespunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesen- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Fall des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Gläubiger zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.